Bis zu 100 MBit/s – das versprechen viele DSL-Anbieter in der Werbung. Doch oft ist die Geschwindigkeit langsamer als bestellt. Welche Rechte Sie in solchen Fällen haben und wie Sie am besten vorgehen, klären wir anhand von Rechtsprechung und Gesetz.
DSL-Geschwindigkeit: Ab wann ist das Internet „zu langsam“?
Wie schnell Ihre Internet-Verbindung ist, hängt primär vom Vertrag und der Leitung zu Ihrem Haus ab. Werfen Sie deshalb zunächst einen Blick in Ihre Vertragsunterlagen, um Ihre gebuchte Geschwindigkeit zu ermitteln. Gängig sind heute Downstreams von 25, 50 und 100 MBit/s, aber auch Werte wie 16 oder 32 MBit/s sind nicht selten.
- Aus diesen Angaben können Sie selbst Ihre potentielle Download- und Uploadgeschwindigkeit errechnen. Der wahre Wert lässt sich dann mit einem DSL-Speedtest ermitteln.
- In den meisten Fällen werden Ihre gemessenen Werte nicht ganz an die gebuchte Geschwindigkeit herankommen. Das wissen auch die DSL-Anbieter und formulieren ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschickt zu ihren Gunsten. Hier finden Sie beispielsweise versprochene Leistungen von „bis zu 16 MBit/s“ oder gar Erklärungen, dass eine stabile und hohe Bandbreite nicht garantiert werden kann.
- Auf diese sogenannten „Bis-zu-Klauseln“ werden Sie meist verwiesen, wenn Sie sich wegen einer zu langsamen Verbindung an Ihren Anbieter wenden. Doch kann es wirklich rechtens sein, dass Sie durch eine solche Klausel statt 16 MBit/s nur 5 Mbit/s bekommen, aber den vollen Preis bezahlen? Natürlich nicht.
- Kleinere Einbußen und Schwankungen müssen Sie allerdings hinnehmen. Ab wann die Grenze des Unzumutbaren erreicht ist, haben über die Jahre mehrere Gerichte in unterschiedlichsten Einzelfällen entschieden.
Zu langsames Internet: Recht zur außerordentlichen Kündigung
- So urteilte beispielsweise das Amtsgericht Kiel (Az.: 106 C 21/11) im Sinne eines Verbrauchers, dessen DSL-Geschwindigkeit deutlich zu gering ausfiel. Die Richter entschieden, dass dem Verbraucher ein Kündigungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB) zusteht, wenn die vereinbarte Bandbreite um mehr als die Hälfte unterschritten wird. Mit anderen Worten: Der Kläger konnte ohne Fristsetzung kündigen, da weniger als 50 Prozent der vereinbarten Geschwindigkeit genutzt werden konnten.
- Mit einem Urteil vom 07.05.2009 hat auch das Amtsgericht Fürth (Az.: 340 C 3088/08) entschieden, dass dem Kunden ein Kündigungsrecht zusteht, wenn die tatsächliche Bandbreite weniger als die Hälfte beträgt. Hier stützte das Gericht die außerordentliche Kündigung zwar auf § 626 BGB, im Ergebnis macht das aber keinen Unterschied.
- Ähnlich sah es auch das Amtsgericht München am 07.11.2014 (Az.: 223 C 20760/14). Nach Meinung der Richter darf der Kunde wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage außerordentlich kündigen, wenn bei einer vereinbarten Bandbreite von bis zu 18 Mbit/s dauerhaft nur 6 Mbit/s ankommen. Die AGB-Klausel stehe dem in einem solchen Fall nicht entgegen.
- Neben einem Recht auf außerordentliche Kündigung könnte Ihnen sogar noch ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. So sprach etwa das Amtsgericht Montabaur in seinem Urteil vom 04.08.2008 (Az.: 15 C 168/08) einem Kunden die Extra-Kosten für einen DSL-Vertrag bei einem anderen Anbieter zu.
Internet-Recht: Nicht jeder Fall ist gleich
Die Urteile zeigen, dass Gerichte immer wieder zugunsten der Verbraucher entscheiden und insbesondere außerordentliche Kündigungen bei zu geringer Bandbreite zulassen. Trotzdem fehlen bis heute eine höchstrichterliche Rechtsprechung und eine klare Gesetzeslage.
- Aus diesem Grund sollten Sie sich zunächst mit Ihrem Anbieter in Verbindung setzen und eine gemeinsame Lösung suchen, wenn Ihre DSL-Geschwindigkeit zu niedrig ist. Prüfen Sie Ihre Bandbreite zuvor sicherheitshalber an unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Uhrzeiten und protokollieren Sie die Ergebnisse.
- Bleibt Ihre Bandbreite dauerhaft unter den versprochenen Werten, können Sie eine außerordentliche Kündigung – gestützt auf § 626 BGB oder § 313 Abs. 3 S. 2 BGB – erwägen. Passende Vorlagen finden Sie bei uns zum kostenlosen Download. Stellen Sie aber auf keinen Fall einfach die Zahlungen an Ihren Anbieter ein.
- Ob Ihr Anbieter die Kündigung akzeptiert und ob diese gerechtfertigt ist, hängt allerdings immer vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich deshalb am besten mit Ihren Messergebnissen und den Vertragsunterlagen an einen Anwalt, bevor Sie eine Kündigung aussprechen oder weitere Schritte einleiten.
Haben Sie bei Ihrem alten Anbieter gekündigt, geht die Suche nach einem neuen DSL-Tarif los. Mit unserem DSL-Vergleichsrechner treffen Sie dieses Mal die richtige Wahl und können jede Menge Geld sparen.