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Google Indexierungsstatus überprüfen: Warum ist das wichtig?

Wie viele meiner Unterseiten hat Google eigentlich indexiert? Dieser Frage konnte man bis zur Ankündigung „Geheimnisse des Google-Index enthüllt“ aus dem Juli diesen Jahres nur mit der bekannten site:-Abfrage auf den Grund gehen. Während man seit der Ankündigung innerhalb der Webmaster Tools den genauen Indexierungsstatus der eigenen Webseiten einsehen kann (zu finden unter „Status“ -> „Indexierungsstatus“, mehr dazu in meinem E-Book), hat sich der Blick von außen auf eine Domain doch stark eingeschränkt. Noch vor wenigen Monaten konnte man – eine nicht restriktive Suchanfrage und entsprechend große Seite vorausgesetzt – noch problemlos die Ergebnisse 1 bis 1.000 zu einer Domain über die site:-Abfrage einsehen. Doch wie sieht es heute aus?

Wer sich die Mühe macht und z.B. nach site:wikipedia.org oder site:bild.de sucht, wird feststellen, dass bereits weit vor der 1.000er-Grenze Schluss ist. In der Regel wird bereits nach knapp 700 Ergebnissen der Hinweis auf den Supplemental Index gegeben: 700 relevante Ergebnisse, wer mehr sehen will, kann die Suche ohne Filterung wiederholen. Doch selbst dann ist unter 1.000 Seiten Schluss.

Haben die beiden oben genannten Domains nicht mehr so viel qualitativ hochwertigen Content zu bieten? Das wäre beim Hinweis „Seite 8 von ungefähr 5.890.000 Ergebnissen (0,54 Sekunden)“ doch arg dürftig. Man wird das Gefühl nicht los, dass Google hier bewusst die Anzeige einschränkt – denn die Angabe von knapp 5,9 Millionen Seiten dürfte doch relativ grob sein und vom „Realwert“ in den Webmaster Tools abweichen. So zumindest meine Erfahrung.

Warum es wichtig ist, den Indexierungsstatus der eigenen Webseite zu kennen

Für die meisten Webmaster ist der genaue Indexierungsstatus fremder Webseiten nicht sonderlich interessant, aber für die eigene Webseite möchte man diese Information dann doch gerne haben. In den Google Webmaster Tools kann man diesen Wert finden. Um Probleme bei der URL-Struktur der eigenen Webseite zu erkennen, lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf die dort angezeigte Anzahl. Wenn die Anzahl an indexierten URLs weit über den Wert liegt, welchen man erwarten würde, so sollte man sich auf die Suche nach der Ursache machen. Doch auch das Gegenteil muss nicht positiv sein.

Eine Beispielrechnung für die Gesamtanzahl an URLs eines Online-Shops könnte wie folgt aussehen:

Anzahl an Produkten in einem Online-Shop
+ Anzahl an Kategorien
+ Anzahl an paginierten Seiten
+ Anzahl an Filterseiten (z.B. Marke + Kategorie)
+ Anzahl an Marken
+ Anzahl an Webseiten wie „Über uns“ oder Impressum
+ Anzahl der Artikel im Blog
+ Anzahl an URLs, die über die robots.txt blockiert sind
– Seiten, die über Robots „Noindex“ geblockt sind
– Seiten, die nur von URLs verlinkt werden, die über robots.txt blockiert sind
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Gesamtanzahl der URLs, die man sich erklären kann

URLs, die über die robots.txt blockiert sind, sollten nicht abgezogen, sondern addiert werden. Denn die robots.txt blockiert nicht die Indexierung von Seiten, sondern nur deren Crawling – und nicht selten entscheidet sich Google dazu, die entsprechenden URLs trotzdem zu indexieren. Durch das Crawling-Verbot sind Seiten, die nur von einer per robots.txt blockierten URL angelinkt werden, für Suchmaschinenrobots hingegen nicht erreichbar und sollten deshalb abgezogen werden.

Sofern sich die ermittelte Gesamtanzahl an URLs von dem in Google Webmaster Tools angezeigten Wert unterscheidet – sowohl positiv als auch negativ – sollte die Webseite genauer untersucht werden. Beispielhaft dazu ein Chart einer Webseite. Auffällig ist, dass die Anzahl indexierter URLs sprunghaft und signifikant nach oben geschnellt ist. Wir sprechen hier nicht von 1.000 Seiten, sondern von über 500.000 neuen URLs. Bereits der Anstieg von August zu September ist auffällig: Hier hat bereits eine Verdoppelung der Anzahl an indexierten Seiten stattgefunden.

Wie viele Seiten hat Google indexiert?

Was können Gründe für „zu viele“ indexierte URLs sein?

Mehr indexierte URLs als erwartet zu haben, muss bei der Suchmaschinenoptimierung nicht zwangsläufig besser sein. Eigentlich gilt hier die Devise: so viele URLs wie nötig, so wenige URLs wie möglich.

Gründe, weshalb der Indexierungsstatus aus dem Ruder läuft, gibt es viele. Die Liste stellt einen Auszug dar:

  • Der Server gibt auch bei „invaliden“ URLs den HTTP-Statuscode 200 aus.
  • Der Content ist über klein- und großgeschriebene URLs erreichbar.
  • Jeder Hostname wird vom Server akzeptiert, z.B. auch http://w.meinedomain.de/.
  • Session-IDs in den URLs.
  • Unnötige Parameter werden nicht von der Indexierung ausgeschlossen.
  • Die Seite ist unter http und https indexiert.

Was können Gründe für „zu wenig“ indexierte URLs sein?

Wenn weit weniger URLs im Google Index vertreten sind als erwartet, kann auch das ein Hinweis auf ein Problem sein.

  • Wurde die Angabe „Noindex“ unbewusst zu häufig eingesetzt?
  • Gibt es Probleme mit dem Canonical-Tag?
  • Sind Verteiler-Seiten der Domain per robots.txt blockiert?
  • Werden alle URLs mindestens 1x angelinkt?
  • Wurden zu restriktive Einstellungen in Google Webmaster Tools für Parameter gewählt?
  • Hat die Domain ein zu niedriges Verhältnis an Backlinks zu Content?
  • Stellt mein Content keinen Mehrwert dar? Ist der Content eventuell kopiert worden?
  • Wurde die Domain erst vor kurzem online gestellt?

Wie geht man vor, wenn der Indexierungsstatus aus dem Ruder läuft?

Bei einigen der Problem helfen die Google Webmaster Tools weiter. Unter dem Punkt „HTML-Verbesserungen“, zu finden unter „Optimierung“ listet Google beispielsweise Seiten auf, die sich dieselben Meta-Informationen teilen. Auch über Parameter und deren Crawling kann unter „Konfiguration“ -> „URL-Parameter“ eine Liste von URLs mit Parametern angesehen werden. Dazu müssen die Beispiel-URLs zu einem der gelisteten Parameter aufgerufen werden. Um zu kontrollieren, ob eine Seite auch unter https:// indexiert wurde, kann der Suchbefehl „site:meinewebseite.de inurl:https“ verwendet werden.

Über die Google Webmaster Tools lassen sich bereits einige Problemfelder identifizieren. Weiteren Aufschluss über Probleme kann ein Crawlvorgang der Webseite liefern. Empfehlenswerte Tools sind dabei unter anderem der Screaming Frog und das SEO-Toolkit von Microsoft.

Internet-Recht: DSL-Geschwindigkeit langsamer als bestellt – das können Sie tun

Bis zu 100 MBit/s – das versprechen viele DSL-Anbieter in der Werbung. Doch oft ist die Geschwindigkeit langsamer als bestellt. Welche Rechte Sie in solchen Fällen haben und wie Sie am besten vorgehen, klären wir anhand von Rechtsprechung und Gesetz.

 

DSL-Geschwindigkeit: Ab wann ist das Internet „zu langsam“?

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Wie schnell Ihre Internet-Verbindung ist, hängt primär vom Vertrag und der Leitung zu Ihrem Haus ab. Werfen Sie deshalb zunächst einen Blick in Ihre Vertragsunterlagen, um Ihre gebuchte Geschwindigkeit zu ermitteln. Gängig sind heute Downstreams von 25, 50 und 100 MBit/s, aber auch Werte wie 16 oder 32 MBit/s sind nicht selten.

  • Aus diesen Angaben können Sie selbst Ihre potentielle Download- und Uploadgeschwindigkeit errechnen. Der wahre Wert lässt sich dann mit einem DSL-Speedtest ermitteln.
  • In den meisten Fällen werden Ihre gemessenen Werte nicht ganz an die gebuchte Geschwindigkeit herankommen. Das wissen auch die DSL-Anbieter und formulieren ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschickt zu ihren Gunsten. Hier finden Sie beispielsweise versprochene Leistungen von „bis zu 16 MBit/s“ oder gar Erklärungen, dass eine stabile und hohe Bandbreite nicht garantiert werden kann.
  • Auf diese sogenannten „Bis-zu-Klauseln“ werden Sie meist verwiesen, wenn Sie sich wegen einer zu langsamen Verbindung an Ihren Anbieter wenden. Doch kann es wirklich rechtens sein, dass Sie durch eine solche Klausel statt 16 MBit/s nur 5 Mbit/s bekommen, aber den vollen Preis bezahlen? Natürlich nicht.
  • Kleinere Einbußen und Schwankungen müssen Sie allerdings hinnehmen. Ab wann die Grenze des Unzumutbaren erreicht ist, haben über die Jahre mehrere Gerichte in unterschiedlichsten Einzelfällen entschieden.

Zu langsames Internet: Recht zur außerordentlichen Kündigung

  • So urteilte beispielsweise das Amtsgericht Kiel (Az.: 106 C 21/11) im Sinne eines Verbrauchers, dessen DSL-Geschwindigkeit deutlich zu gering ausfiel. Die Richter entschieden, dass dem Verbraucher ein Kündigungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB) zusteht, wenn die vereinbarte Bandbreite um mehr als die Hälfte unterschritten wird. Mit anderen Worten: Der Kläger konnte ohne Fristsetzung kündigen, da weniger als 50 Prozent der vereinbarten Geschwindigkeit genutzt werden konnten.
  • Mit einem Urteil vom 07.05.2009 hat auch das Amtsgericht Fürth (Az.: 340 C 3088/08) entschieden, dass dem Kunden ein Kündigungsrecht zusteht, wenn die tatsächliche Bandbreite weniger als die Hälfte beträgt. Hier stützte das Gericht die außerordentliche Kündigung zwar auf § 626 BGB, im Ergebnis macht das aber keinen Unterschied.
  • Ähnlich sah es auch das Amts­gericht München am 07.11.2014 (Az.: 223 C 20760/14). Nach Meinung der Richter darf der Kunde wegen Wegfalls der Geschäfts­grund­lage außer­ordentlich kündigen, wenn bei einer vereinbarten Bandbreite von bis zu 18 Mbit/s dauer­haft nur 6 Mbit/s ankommen. Die AGB-Klausel stehe dem in einem solchen Fall nicht entgegen.
  • Neben einem Recht auf außerordentliche Kündigung könnte Ihnen sogar noch ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. So sprach etwa das Amtsgericht Montabaur in seinem Urteil vom 04.08.2008 (Az.: 15 C 168/08) einem Kunden die Extra-Kosten für einen DSL-Vertrag bei einem anderen Anbieter zu.

Internet-Recht: Nicht jeder Fall ist gleich

Die Urteile zeigen, dass Gerichte immer wieder zugunsten der Verbraucher entscheiden und insbesondere außerordentliche Kündigungen bei zu geringer Bandbreite zulassen. Trotzdem fehlen bis heute eine höchstrichterliche Rechtsprechung und eine klare Gesetzeslage.

  • Aus diesem Grund sollten Sie sich zunächst mit Ihrem Anbieter in Verbindung setzen und eine gemeinsame Lösung suchen, wenn Ihre DSL-Geschwindigkeit zu niedrig ist. Prüfen Sie Ihre Bandbreite zuvor sicherheitshalber an unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Uhrzeiten und protokollieren Sie die Ergebnisse.
  • Bleibt Ihre Bandbreite dauerhaft unter den versprochenen Werten, können Sie eine außerordentliche Kündigung – gestützt auf § 626 BGB oder § 313 Abs. 3 S. 2 BGB – erwägen. Passende Vorlagen finden Sie bei uns zum kostenlosen Download. Stellen Sie aber auf keinen Fall einfach die Zahlungen an Ihren Anbieter ein.
  • Ob Ihr Anbieter die Kündigung akzeptiert und ob diese gerechtfertigt ist, hängt allerdings immer vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich deshalb am besten mit Ihren Messergebnissen und den Vertragsunterlagen an einen Anwalt, bevor Sie eine Kündigung aussprechen oder weitere Schritte einleiten.

Haben Sie bei Ihrem alten Anbieter gekündigt, geht die Suche nach einem neuen DSL-Tarif los. Mit unserem DSL-Vergleichsrechner treffen Sie dieses Mal die richtige Wahl und können jede Menge Geld sparen.